Treppenlift für Mietwohnungen und Mietshäuser

Rechte, Pflichten und Alternativen

Wer in einem Mietshaus oder einer Mietwohnung lebt und auf einen Treppenlift angewiesen ist, steht häufig vor rechtlichen, technischen und organisatorischen Fragen. 

Ist der Einbau erlaubt? Muss der Vermieter zustimmen? Wer übernimmt die Kosten? 

Besonders in Mehrfamilienhäusern spielen neben der baulichen Machbarkeit auch rechtliche Regelungen eine entscheidende Rolle.

Grundsatz: Mieter dürfen einen Treppenlift beantragen

Mieter mit einer körperlichen Einschränkung oder einem anerkannten Pflegegrad dürfen grundsätzlich einen Treppenlift in das Gebäude einbauen lassen, sofern dadurch eine barrierefreie Nutzung der Wohnung ermöglicht wird. Das ergibt sich aus dem sogenannten behindertengerechten Nutzungsanspruch.

Allerdings dürfen Mieter nicht ohne Zustimmung des Vermieters bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen. Daher ist vor dem Einbau die Einwilligung zwingend erforderlich.

  • Mieter haben ein Recht auf barrierefreien Zugang zur Wohnung
  • Vermieter darf Zustimmung nur bei berechtigtem Interesse verweigern
  • Bauliche Veränderungen am Treppenhaus sind genehmigungspflichtig
  • Der Antrag muss schriftlich vor der Maßnahme gestellt werden

Zustimmungspflicht des Vermieters: Diese Rechte haben Mieter

Vermieter dürfen den Einbau eines Treppenlifts im gemeinschaftlich genutzten Bereich – etwa im Treppenhaus – nicht willkürlich ablehnen. Sie müssen berechtigte Interessen des Mieters berücksichtigen. Die Gerichte bewerten dabei regelmäßig, ob eine Abwägung der Interessen vorliegt.

Lehnt der Vermieter ohne triftigen Grund ab, kann der Mieter sein Recht notfalls gerichtlich durchsetzen. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare medizinische Notwendigkeit – etwa durch ein ärztliches Attest oder einen Pflegegrad.

  • Anspruch auf Zustimmung bei medizinisch notwendiger Maßnahme
  • Gerichtliche Durchsetzung bei unrechtmäßiger Ablehnung möglich
  • Vermieter kann Sicherheitsnachweise oder Gutachten verlangen
  • Rückbaupflicht bei Auszug, wenn kein dauerhafter Nutzen für Nachmieter besteht

Treppenlift im Mehrfamilienhaus: Besonderheiten und Hürden

In einem Mehrfamilienhaus muss nicht nur der Vermieter zustimmen. Auch andere Hausbewohner oder Eigentümer können mitreden – insbesondere wenn der Treppenlift Teile des Treppenhauses blockiert oder optisch beeinträchtigt.

In Eigentümergemeinschaften ist häufig ein Mehrheitsbeschluss erforderlich. Bei reinen Mietshäusern entscheidet allein der Vermieter. Der Einbau muss so erfolgen, dass der Rettungsweg nicht eingeschränkt wird und eine Mindestbreite im Treppenhaus erhalten bleibt.

  • Einhaltung gesetzlicher Mindestlaufbreiten im Treppenhaus (z. B. 100 cm)
  • Keine Einschränkung des Flucht- und Rettungsweges
  • Mögliche Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bei Eigentumswohnanlagen
  • Technische Abstimmung mit Brandschutz und Statik

Kosten und Fördermöglichkeiten für Mieter

In der Regel müssen Mieter die Kosten für den Treppenlift selbst tragen – auch wenn der Vermieter zustimmt. Dennoch gibt es verschiedene Zuschüsse, auf die auch Mieter Anspruch haben. Dazu zählt vor allem der Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Auch steuerliche Vorteile oder Fördermittel von KfW und Kommunen können genutzt werden.

Einige Vermieter beteiligen sich freiwillig an den Kosten, wenn der Lift später anderen Mietern ebenfalls zugutekommt.

  • Pflegekassenzuschuss bis zu 4.000 Euro bei anerkanntem Pflegegrad
  • KfW-Zuschuss bis 2.500 Euro für barrierereduzierenden Umbau
  • Steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung
  • Mögliche Beteiligung des Vermieters bei dauerhafter Nutzbarkeit

Rückbau bei Auszug: Was bleibt, was muss weg?

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter ist die Frage des Rückbaus beim Auszug. Grundsätzlich gilt: Wer den Lift eingebaut hat, muss ihn auch wieder entfernen, wenn keine dauerhafte Nutzung durch Nachmieter möglich ist.

In vielen Fällen wird jedoch eine Einigung erzielt – etwa wenn der Lift im Haus verbleibt oder eine finanzielle Kompensation vereinbart wird. Wichtig ist, den Rückbau bereits im Mietvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung schriftlich zu regeln.

  • Rückbaupflicht bei fehlender Zustimmung zur dauerhaften Nutzung
  • Einigung mit Vermieter möglich, wenn Lift dauerhaft bleibt
  • Kosten für Rückbau trägt der Mieter
  • Vertragliche Regelung dringend empfohlen

Alternativen zum klassischen Treppenlift

Wenn der Einbau eines Sitzlifts im Treppenhaus technisch oder rechtlich scheitert, gibt es Alternativen. Für Rollstuhlfahrer kann ein Plattformlift im Außenbereich eine Lösung sein. In manchen Fällen ist auch ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung wirtschaftlicher und langfristig sinnvoller.

Eine persönliche Beratung durch Fachfirmen klärt, welche Lösungen vor Ort umsetzbar sind.

  • Plattformlift am Hauseingang oder im Hinterhof
  • Hublift bei geringem Höhenunterschied
  • Umzug in barrierefreie Wohnung mit Aufzug oder ebenerdigem Zugang
  • Mobile Treppensteiggeräte bei kurzfristigem Bedarf

Fazit: Mietrechtliche Klarheit schaffen und Lösungen finden

Auch als Mieter müssen Sie nicht auf einen Treppenlift verzichten. Mit medizinischem Nachweis, einer klaren Kommunikation mit dem Vermieter und frühzeitiger Planung lässt sich der Lift meist realisieren. Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung und eine fundierte Beratung – rechtlich, technisch und finanziell.

  • Schriftliche Genehmigung vor Baubeginn einholen
  • Medizinische Notwendigkeit nachweisen
  • Fördermittel frühzeitig beantragen
  • Technische Machbarkeit mit Fachfirma prüfen

Tipp: Das Team von BÄTHE Lifte unterstützt Sie gern bei der Planung, Kommunikation mit dem Vermieter und Fördermittelbeantragung – kostenlos, individuell und auf Ihre Wohnsituation abgestimmt.