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Treppenlift im Altbau: Barrierefreiheit und Denkmalschutz

Barrierefreiheit und Denkmalschutz

Ein Treppenlift im Altbau bringt besondere Herausforderungen mit sich. Historische Treppenhäuser sind oft schmal, steil oder baulich aufwendig gestaltet. Gleichzeitig gelten im Bereich Denkmalschutz klare Vorgaben, die beim Einbau zwingend berücksichtigt werden müssen. Auch Mieter haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Einbau eines Treppenlifts. Dieser Artikel erklärt, worauf zu achten ist, damit Barrierefreiheit auch im Altbau gelingt.

Treppenlift und Denkmalschutz

In denkmalgeschützten Gebäuden darf die historische Substanz nicht beschädigt werden. Jede bauliche Veränderung muss mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden. Besonders wichtig ist, dass der Einbau des Lifts so erfolgt, dass die Gestaltung des Gebäudes erhalten bleibt. Schienen können unauffällig an bestehenden Treppenseiten befestigt werden, ohne die Bausubstanz zu beeinträchtigen. Dadurch lässt sich Barrierefreiheit erreichen, ohne das historische Erscheinungsbild zu verändern.

  • Genehmigungspflicht durch die Denkmalschutzbehörde
  • Montage ohne Substanzschädigung an Treppe oder Wand
  • Angepasste Gestaltung für ein unauffälliges Gesamtbild

Treppenlift im Altbau

Viele Altbauten verfügen über enge oder steile Treppen, die auf den ersten Blick schwierig wirken. Mit modernen Schienensystemen lassen sich auch verwinkelte Treppenhäuser ausstatten. Die Vermessung erfolgt millimetergenau, sodass jede Kurve und jedes Podest berücksichtigt wird. Wichtig ist, dass der Durchgang für andere Hausbewohner nicht eingeschränkt wird. Klappbare Sitze und platzsparende Schienen sind hier besonders geeignet.

  • Maßanfertigung der Schienenführung für Kurven und Podeste
  • Kompakte Sitze mit Klappfunktion
  • Sicherer Durchgang für andere Bewohner

Treppenlift in der Mietwohnung

Für Mieter mit gesundheitlichen Einschränkungen kann ein Treppenlift in der Mietwohnung notwendig sein. Der Einbau muss mit dem Vermieter abgestimmt werden, darf aber nicht grundlos verweigert werden. In den meisten Fällen trägt der Mieter die Kosten, es sei denn, es gibt Förderungen oder Zuschüsse. Der Lift muss so installiert werden, dass er beim Auszug rückstandslos entfernt werden kann. Dadurch wird das Treppenhaus wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt.

  • Zustimmung des Vermieters ist erforderlich
  • Kostenübernahme in der Regel durch den Mieter
  • Rückbaupflicht beim Auszug

So gelingt der Lift im Altbau

Ein Treppenlift im Altbau erfordert eine sorgfältige Planung. Im Bereich Denkmalschutz ist die Abstimmung mit Behörden unverzichtbar. In engen und steilen Treppenhäusern sind individuelle Lösungen notwendig, die Sicherheit und Bewegungsfreiheit vereinen. Auch Mieter können einen Anspruch auf Barrierefreiheit haben, wenn die Installation technisch machbar ist. Mit fachgerechter Beratung lassen sich selbst im Altbau Treppenlifte zuverlässig und rechtssicher umsetzen.